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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14   

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https://dejure.org/2016,9268
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14 (https://dejure.org/2016,9268)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14 (https://dejure.org/2016,9268)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. April 2016 - L 19 AS 2026/14 (https://dejure.org/2016,9268)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Klage einer privaten Arbeitsvermittlerin auf Zahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des privaten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Klage einer privaten Arbeitsvermittlerin auf Zahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des privaten ...

  • rechtsportal.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 30.06.1976 - IV ZR 28/75

    Zurückweisung einer Revision - Merkmale einer provisionsausschliessenden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Denn in Fällen, in denen der "Vermittler" zugleich dem (potentiellen) Vertragspartner seines Auftraggebers in besonderem Maße verbunden ist, ist die für eine ordnungsgemäße Maklertätigkeit erforderliche Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12.03.1998 - III ZR 14/97 - BGHZ 138, 170 und vom 30.06.1976 - IV ZR 28/75).

    Bei ihm ist daher nach objektiver Beurteilung eine sachgemäße Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers des Maklervertrages nicht mehr gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1976 - IV ZR 28/75).

    Diese objektive Gefährdung der Interessen des Auftraggebers rechtfertigt es, dem Makler den Provisionsanspruch zu versagen, wenn er als Mitgesellschafter am Gewinn des Vertragsgegners seines Auftraggebers beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.06.1981 - IVa ZR 159/80 - NJW 1981, 2293 und vom 30.06.1976 - IV ZR 28/75).

    Das gilt auch dann, wenn er keinen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausüben kann (BGH, Urteil vom 30.06.1976 - IV ZR 28/75; Jäger in jurisPK-BGB Band 2, § 652 Rn. 99).

    Eine Ausnahme könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Gewinnbeteiligung des Maklers ganz unbedeutend ist (BGH, Urteil vom 30.06.1976 - IV ZR 28/75).

    Dass die Klägerin sich auf die Vermittlung von Arbeitskräften gerade in diejenige Fa. konzentriert hat, an der sie eine Gewinnbeteiligung hat, lässt zur Überzeugung des Senates nur den Schluss zu, dass sie dieser Fa. in besonderem Maße verbunden gewesen ist, zumal sich die Klägerin ihrerseits von der Fa. D GmbH & Co. KG, die sich auf der Suche nach Arbeitskräften auch an die Klägerin wandte, wiederholt Folgeaufträge (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.06.1976 - IV ZR 28/75) erhoffen konnte.

  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 10/07 R; vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222).

    Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen als auch die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht haben, wobei es dem Auftraggeber - dem Arbeitnehmer - nicht nur um die Vermittlung in irgendeine Arbeit, sondern in eine für ihn möglichst günstige Beschäftigung, die nicht nur den Interessen des Arbeitgebers, sondern auch seinen Interessen entspricht, geht (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006, a.a.O., m.w.N.).

    Diese Formulierung dürfte eher im Sinne der Regelungen der §§ 296, 421g SGB III (dauerhafte Stundung) auszulegen sein (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006, a.a.O.).

    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch beim Vermittlungsmaklervertrag zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006, a.a.O., m.w.N.).

    Dem Arbeitslosen geht es nicht nur um die Vermittlung in irgendeine Arbeit, sondern in die Vermittlung in eine für ihn möglichst günstige Beschäftigung, die nicht nur den Interessen des Arbeitgebers, sondern auch seinen Interessen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R

    Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 10/07 R; vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222).

    Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit ist im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R, a.a.O).

    Für die Beurteilung der Dauer der Beschäftigung gilt der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, so dass es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R, a.a.O.; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g Rn. 54, Stand: 8/2009).

  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 159/80

    Anspruch auf Auszahlung der in einem Maklervertrag vereinbarten Provision -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung aber schon trotz bestehender Ehe ein provisionsschädlicher Interessenkonflikt nicht angenommen werden, wenn die Wirklichkeit der Ehe entscheidend vom gesetzlichen Leitbild abweicht oder wenn das Bestehen der Ehe und damit die Interessenkollision offen gelegt werden, schließt allein das Bestehen persönlicher Beziehungen - hier die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Fa. D GmbH & Co. KG - zwischen dem Makler und dem Vertragsgegner seines Auftraggebers den Maklerlohnanspruch nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1981 - IVa ZR 159/80 - NJW 1981, 2293; Roth in Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, 6. Aufl. 2012, § 652 Rn. 128).

    Diese objektive Gefährdung der Interessen des Auftraggebers rechtfertigt es, dem Makler den Provisionsanspruch zu versagen, wenn er als Mitgesellschafter am Gewinn des Vertragsgegners seines Auftraggebers beteiligt ist (BGH, Urteile vom 24.06.1981 - IVa ZR 159/80 - NJW 1981, 2293 und vom 30.06.1976 - IV ZR 28/75).

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 1264/87

    Verfassungswidrige Benachteiligung des mit dem Vertragsgegner des Auftraggebers

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvR 1264/87 - BVerfGE 78, 128).

    Woher das Wissen stamme, sei dabei nicht entscheidend (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 16.10.2008 - L 3 AL 224/07

    Anspruch auf Vermittlungsvergütung bei Vermittlung durch Dritte, unechte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Ein solches Outsourcing könnte einem Anspruch auf ein Maklerhonorar entgegenstehen, denn dafür spricht, dass nach den Intentionen des Gesetzgebers "Mitnahmeeffekte" beim Vermittlungsgutschein gerade ausgeschlossen werden sollten (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 16.10.2008 - L 3 AL 224/07; zur Begründung von § 421g SGB III BT-Drucks. 14/8546, S. 10).

    Da es im Übrigen lediglich darauf ankommt, ob ein institutionalisierter Interessenkonflikt anzunehmen ist, ist nicht entscheidend, ob sich für den Arbeitsuchenden aus der Verflechtung tatsächlich Nachteile ergeben haben (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 16.10.2008 - L 3 AL 224/07; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.04.1975 - IV ZR 21/74 - NJW 1975, 1215).

  • BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 10/07 R

    Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers bei einer wirtschaftlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 10/07 R; vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222).

    In einer Gesamtschau steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass angesichts einer nicht unbedeutenden Gewinnbeteiligung der Klägerin an dieser Fa., der nahezu ausschließlichen Vermittlungstätigkeit zugunsten dieser Firma und der Erteilung von Aufträgen durch diese Firma, der teilweisen Nutzung sachlicher Ressourcen dieser Firma (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 10/07 R) und noch dazu einer engen persönlichen Beziehung zum Geschäftsführer dieser Firma eine Verflechtung vorliegt, die einen Anspruch der Klägerin auf Maklerlohn ausschließt, weil die Klägerin der Fa. D GmbH & Co. KG als der (potentiellen) Vertragspartnerin ihrer Auftraggeber in besonderem Maße verbunden gewesen ist und diese besondere Verbundenheit die für eine ordnungsgemäße Maklertätigkeit erforderliche Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistete.

  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R

    Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus Vermittlungsgutschein -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 10/07 R; vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222).

    Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Grundsicherungsträger hat danach im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (§ 296 i.V.m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der zweiten Rate eine sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteile vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und B 11 AL 11/10 R - und vom 11.03.2014 - B 11 AL 19/12 R).

  • BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R

    Private Arbeitsvermittlung - Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet, wobei diese Vorschriften von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind (vgl. BSG, Urteile vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3; vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 10/07 R; vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und vom 23.02.2011 - B 11 AL 11/10 R; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 254/09 - NJW 2010, 3222).

    Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Grundsicherungsträger hat danach im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag (§ 296 i.V.m. § 297 SGB III) mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der zweiten Rate eine sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteile vom 23.02.2011 - B 11 AL 10/10 R und B 11 AL 11/10 R - und vom 11.03.2014 - B 11 AL 19/12 R).

  • BVerfG, 30.06.1987 - 1 BvR 1187/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluss einer Maklerprovision

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - L 19 AS 2026/14
    Andererseits müsse der aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz beachtet werden, wonach Ehegatten im Vergleich zu nicht miteinander verheirateten Personen nicht allein deshalb schlechter gestellt werden dürften, weil sie verheiratet seien (BVerfG, Beschluss vom 30.06.1987 - 1 BvR 1187/86 - BVerfGE 76, 126).
  • BGH, 03.12.1986 - IVa ZR 87/85

    Provisionsanspruch des Maklers bei Zustandekommen des Hauptgeschäfts mit seinem

  • BGH, 16.04.1975 - IV ZR 21/74

    Entstehung eines Provisionsanspruches eines Maklers - Enge wirtschaftliche

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

  • BGH, 18.03.2010 - III ZR 254/09

    Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über

  • BGH, 12.03.1998 - III ZR 14/97

    Anspruch des Maklers aus dem Grundstückskaufvertrag; Einwand der Verflechtung des

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 19/12 R

    Vermittlungsgutschein - Rechtsnatur - Vergütungsanspruch des privaten

  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 77/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermittlungsgutschein - Ausschluss des

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